Kosten

 

Was kostet der Rechtsanwalt?

 

Kostenklarheit liegt uns am Herzen. Deswegen informieren wir Sie grundsätzlich vor der Mandatserteilung über die anfallenden Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung, um die häufig bei Rechtssuchenden bestehende „Schwellenangst“ zu beseitigen. Anfragen zu den Kosten sind selbstverständlich kostenfrei. Erst wenn wir mit Ihnen Umfang und Höhe der möglicherweise anfallenden Kosten geklärt haben, können Sie sich entscheiden, ob Sie uns beauftragen möchten. Erst dann und nur falls sie sich dazu entscheiden, uns zu mandatieren, nehmen wir ein Mandat an.

 

Uns ist wichtig, dass derjenige, der Rechtsbeistand sucht, nicht durch übermäßige Kosten bestraft wird. Deswegen lautet unsere Maxime: Leistung hat einen Preis, aber einen, mit dem Sie und wir leben können. Unsere Kosten richten sich nach dem Umfang und dem wirtschaftlichen Interesse Ihres Auftrages. Sprechen Sie uns einfach bei Beginn des Gesprächs darauf an, welche Kosten für unsere Tätigkeit voraussichtlich anfallen und welche Möglichkeiten der Gestaltung dieser Kosten es gibt. Grundsätzlich gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten:

 

Kosten nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

 

Wie bei jedem anderen Rechtsanwalt in Deutschland auch gilt für unsere Kosten grundsätzlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), solange Sie mit uns nichts anderes vereinbaren. Das heißt, wenn wir auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Sie tätig werden, kostet unsere Tätigkeit genauso viel oder wenig wie die Tätigkeit eines jeden anderen Rechtsanwaltes in Deutschland, der auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Sie tätig wird. Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich nach dem Streit- oder Gegenstandswert, der Bedeutung der Angelegenheit sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes.

 

Die RVG-Gebühren vergüten unsere Arbeit als Prozessanwalt in der Regel angemessen. In gerichtlichen Auseinandersetzungen sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldeten Kosten abzurechnen.

 

Erfolgshonorar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a RVG

 

Soweit in Ihrem Fall die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorliegen und eine Erfolgshonorarvereinbarung möglich und sinnvoll ist, vereinbaren wir mit Ihnen auch gerne ein entsprechendes Erfolgshonorar.

 

Stundenhonorar oder Pauschalhonorar

 

Wenn Ihr Mandat eine Tätigkeit verlangt, bei der eine Abrechnung unserer Kosten nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wirtschaftlich nicht sinnvoll ist,  schlagen wir Ihnen gerne ein Stunden- oder Pauschalhonorar vor.

 

Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung

 

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen wir für Sie im Wege einer Kostendeckungsanfrage gerne, ob die Kosten für die Rechtsverfolgung übernommen werden.

 

Weitere Kosteninformationen

 

Weitere Informationen zur Höhe und zur Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

(http://www.brak.de/fuer-verbraucher/kosten/)

 

Die Kosten eines Zivilprozesses im gerichtlichen Verfahren nach dem RVG können Sie überschlägig mit dem Kostenrechner berechnen.

(http://www.anwalt-suchservice.de/ratgeber/berechnungen/rechner.htm)


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